Was die Basisrente ist
Eine private Rentenversicherung, die der Gesetzgeber steuerlich behandelt wie die gesetzliche Rente: Die Beiträge sind als Sonderausgaben abziehbar, die Rente wird im Alter versteuert.
Die Altersvorsorge wird in drei Schichten eingeteilt, nach der Art, wie der Staat sie fördert und besteuert. Als Angestellte oder Angestellter ohne Versorgungswerk ist Ihre erste Schicht die gesetzliche Rentenversicherung. Die Basisrente gehört in dieselbe Schicht, mit allen Vor- und Nachteilen, die daraus folgen.
| Schicht | Was dazu gehört | Typisches Merkmal |
|---|---|---|
| 1, Basisversorgung | Gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke, Basisrente | Lebenslange Rente, Beiträge als Sonderausgaben abziehbar, Rente nachgelagert besteuert |
| 2, Zusatzversorgung | Betriebliche Altersversorgung, Riester-Rente | Gefördert über den Arbeitgeber oder über Zulagen |
| 3, private Vorsorge | Private Rentenversicherung, Fonds, Immobilien | Ungefördert, dafür frei verfügbar und vererblich |
Warum das Thema ab 50 anders aussieht
Weil Sie Ihre gesetzliche Rente jetzt recht genau kennen, weniger Zeit zum Ansparen bleibt und das Einkommen oft am höchsten ist.
Ab 27 erhalten Versicherte jährlich eine Renteninformation, ab 55 alle drei Jahre eine ausführlichere Rentenauskunft (§ 109 Abs. 1 SGB VI). Die Lücke zum gewünschten Einkommen lässt sich damit benennen, statt sie zu schätzen. Zwischen 50 und dem Rentenbeginn liegen zwölf bis siebzehn Jahre; was in dieser Zeit wirken soll, kommt in höheren Beiträgen oder Einmalbeträgen.
Ob sich die Basisrente steuerlich rechnet, hängt vom Unterschied zwischen dem Steuersatz heute und dem Steuersatz im Ruhestand ab. Das ist eine Rechenfrage, keine Glaubensfrage. Und ab 50 stehen oft Entscheidungen an, für die ein verfügbarer Betrag zählt: Immobilie, Kinder, Erbe. Dafür ist die Basisrente nicht gemacht.
Wie viel Sie 2026 absetzen können
Bis zu 30.826 Euro im Jahr für alle Beiträge zur Basisversorgung zusammen. Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen mit, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil.
Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung abziehbar, aufgerundet auf volle Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zum doppelten Betrag, seit 2023 zu 100 Prozent (§ 10 Abs. 3 EStG). 2026 sind das 24,7 Prozent von 124.800 Euro, also 30.826 Euro, für Ehegatten 61.652 Euro. Zu den Beiträgen wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet und vom Ergebnis wieder abgezogen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 5 EStG). Für die Basisrente bleibt deshalb, was die gesetzliche Rentenversicherung vom Höchstbetrag übrig lässt.
| Bruttogehalt im Jahr | Gesamtbeitrag gesetzliche Rentenversicherung, 18,6 Prozent | Raum für die Basisrente im Jahr |
|---|---|---|
| 60.000 Euro | 11.160,00 Euro | 19.666,00 Euro |
| 80.000 Euro | 14.880,00 Euro | 15.946,00 Euro |
| 101.400 Euro und mehr | 18.860,40 Euro | 11.965,60 Euro |
Ohne weitere Beiträge zur Basisversorgung. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro erhoben, darüber bleibt der Betrag gleich.
Abziehbar ist, was im jeweiligen Kalenderjahr gezahlt wird. Ein Betrag über dem Höchstbetrag wirkt steuerlich nicht. Ein größerer Betrag kann deshalb auf mehrere Kalenderjahre verteilt eingezahlt werden. Wie viel Steuer Sie dadurch tatsächlich sparen, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab; das rechnet Ihr Steuerberater.
Wie die Rente im Alter besteuert wird
Nachgelagert, mit einem Anteil, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt und danach fest bleibt.
Der steuerpflichtige Anteil steigt für jeden neuen Rentenjahrgang um einen halben Prozentpunkt, bis er 2058 bei 100 Prozent ankommt. Der steuerfreie Teil, der sich im Jahr nach dem Rentenbeginn ergibt, gilt für die gesamte Laufzeit als fester Betrag (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).
| Rentenbeginn | Steuerpflichtiger Anteil |
|---|---|
| 2026 | 84,0 Prozent |
| 2034 | 88,0 Prozent |
| 2036 | 89,0 Prozent |
| 2038 | 90,0 Prozent |
| 2040 | 91,0 Prozent |
| 2042 | 92,0 Prozent |
Welche Regeln der Vertrag einhalten muss
Nur eine lebenslange Rente, frühestens ab 62, und kein Zugriff auf das Kapital. Das ist der Preis der Förderung.
Damit die Beiträge abziehbar sind, schreibt § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vor, was der Vertrag leisten darf:
- eine monatliche, lebenslange Leibrente, nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres; bis zu zwölf Monatsrenten dürfen in einer Zahlung zusammengefasst, eine Kleinbetragsrente darf abgefunden werden,
- keine Vererbung, Übertragung, Beleihung, Veräußerung oder Kapitalisierung,
- als Hinterbliebene nur der Ehegatte und Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht,
- ergänzend eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit.
Wer die Basisrente wählt, tauscht Verfügbarkeit gegen Steuervorteil und lebenslange Zahlung. Wer das Geld vererben oder für eine größere Ausgabe verfügbar halten will, ist in der dritten Schicht besser aufgehoben.
Was im Ruhestand für die Krankenversicherung gilt
Das hängt davon ab, wie Sie dann versichert sind.
In der Krankenversicherung der Rentner sind drei Arten von Einnahmen beitragspflichtig: die gesetzliche Rente, die in § 229 SGB V aufgezählten Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (§ 237 SGB V). Eine private Basisrente gehört nicht dazu. Bei freiwillig Versicherten wird dagegen die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit herangezogen (§ 240 Abs. 1 SGB V). Privat Versicherte zahlen ihren vertraglichen Beitrag, die Höhe der Rente spielt dafür keine Rolle; zur gesetzlichen Rente zahlt die Rentenversicherung ihnen einen Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI).
Für wen sie passt, und für wen nicht
Eher passend bei hohem zu versteuerndem Einkommen, freiem Raum im Höchstbetrag und dem Wunsch nach einer zusätzlichen Rente auf Lebenszeit.
Eher nicht passend, wenn das Geld vererbt werden oder für eine größere Ausgabe verfügbar bleiben soll, wenn die laufende Liquidität knapp ist oder wenn der Steuersatz im Ruhestand voraussichtlich kaum niedriger sein wird als heute. Welche Kombination aus gesetzlicher Rente, Basisrente und freier Vorsorge zu Ihnen passt, hängt von Ihrer gesamten Situation ab, und genau das gehört in ein Gespräch, nicht auf eine Website.