Der Mechanismus: zwei Deckel, und der niedrigere gewinnt
Der Zuschuss ist doppelt begrenzt. Einmal durch Ihren eigenen Beitrag und einmal durch einen Betrag, der mit Ihrem Tarif nichts zu tun hat. Gezahlt wird immer der niedrigere der beiden.
Wer privat krankenversichert und angestellt ist, bekommt vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Geregelt ist er in § 257 SGB V für die Kranken- und in § 61 SGB XI für die Pflegeversicherung. Beide Vorschriften sind gleich gebaut, und beide setzen zwei Obergrenzen.
Der erste Deckel: die Hälfte Ihres Beitrags
Mehr als die Hälfte dessen, was Sie tatsächlich für Ihre Krankenversicherung zahlen, gibt der Arbeitgeber nicht. Im Wortlaut des § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V: höchstens in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
Der zweite Deckel: was er in der gesetzlichen Kasse zahlen müsste
Mehr als seinen fiktiven Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht gibt er ebenfalls nicht. Dieser Anteil errechnet sich aus dem halben allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V zuzüglich des halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V, angewandt auf die beitragspflichtigen Einnahmen. Und die sind bei der Beitragsbemessungsgrenze gekappt.
Was daraus folgt
Der Zuschuss wächst nicht mit Ihrem Beitrag mit. Solange Ihr Beitrag niedrig ist, greift der erste Deckel und Sie bekommen die Hälfte. Sobald er die zweite Grenze überschreitet, ist Schluss, und jeden Euro darüber tragen Sie allein.
Wann das praktisch wird: In der Ausbildungsphase fällt es nicht auf, der Beitrag liegt dort niedrig. Sichtbar wird es beim Tarifwechsel, wenn Kinder mitversichert werden, bei einem Wechsel in eine höhere Position und im Alter. Was das für Angestellte insgesamt bedeutet, steht unter PKV für Angestellte.
Drei Fälle, die den Zuschuss verändern
Der Regelfall ist nicht der einzige Fall. Drei Konstellationen führen zu einem anderen Betrag, und zwar unabhängig vom Jahr.
Ohne Anspruch auf Krankengeld
Wer bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätte, bekommt den Zuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz des § 243 SGB V statt nach dem allgemeinen des § 241 SGB V. Der Zuschuss fällt dann niedriger aus. So steht es in § 257 Abs. 2 Satz 3 SGB V.
Beschäftigung in Sachsen
Dort tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen größeren Teil des Pflegebeitrags, weil ein Feiertag nicht gestrichen wurde. Der Arbeitgeberanteil und damit der Zuschuss zur Pflegeversicherung ist entsprechend niedriger. Auf den Zuschuss zur Krankenversicherung wirkt sich das nicht aus.
Beihilfeberechtigte
Wer nach beamtenrechtlichen Vorschriften Beihilfe zu Pflegeaufwendungen erhält, hat keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung gegenüber dem Dienstherrn. Das schließt § 61 Abs. 7 SGB XI aus. Wie die Beihilfe stattdessen rechnet, steht unter PKV für Beamte.
Die Zahlen 2026, zum Nachrechnen
Diese Werte sind amtlich festgesetzt und gelten das ganze Jahr 2026.
| Größe | Wert 2026 |
|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze, monatlich | 5.812,50 Euro |
| Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 Prozent, davon Arbeitgeber 7,3 Prozent |
| Ermäßigter Beitragssatz | 14,0 Prozent, davon Arbeitgeber 7,0 Prozent |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 2,9 Prozent, davon Arbeitgeber 1,45 Prozent |
| Pflegebeitragssatz | 3,6 Prozent, davon Arbeitgeber 1,8 Prozent, in Sachsen 1,3 Prozent |
Tabelle seitlich scrollbar.
| Zuschuss | Höchstbetrag im Monat |
|---|---|
| Krankenversicherung, mit Krankengeldanspruch | 508,59 Euro |
| Krankenversicherung, ohne Krankengeldanspruch | 491,16 Euro |
| Pflegeversicherung | 104,63 Euro, in Sachsen 75,56 Euro |
Tabelle seitlich scrollbar.
Die Rechnung, damit Sie sie selbst nachvollziehen können: 5.812,50 Euro mal 8,75 Prozent, also 7,3 plus 1,45, ergibt 508,59 Euro. Für die Pflegeversicherung: 5.812,50 Euro mal 1,8 Prozent ergibt 104,63 Euro, in Sachsen mal 1,3 Prozent 75,56 Euro.
Der Zuschuss ist steuerfrei: § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG stellt die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung steuerfrei, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt außerordentlich. Damit steigt auch der mögliche Höchstzuschuss.
Beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet ist: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hebt zum 1. Januar 2027 die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze jeweils um 3.600 Euro an, zusätzlich zur regulären Fortschreibung mit der Lohnentwicklung. Fundstelle ist BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29.07.2026, für die Jahresarbeitsentgeltgrenze § 6 Abs. 6 SGB V, für die Beitragsbemessungsgrenze § 223 Abs. 4 SGB V.
Werte für 2027, Stand 20.09.2026. Die 3.600 Euro sind gesetzlich beschlossen. Offen ist allein die reguläre Fortschreibung mit der Lohnentwicklung, die erst mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 im Herbst 2026 feststeht. Deshalb nennt diese Seite eine Bandbreite statt eines Betrags:
- Beitragsbemessungsgrenze 2027: rund 76.050 bis 78.300 Euro im Jahr, das sind 6.338 bis 6.525 Euro im Monat.
- Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027: rund 84.150 bis 86.400 Euro im Jahr.
Die Bandbreite ist aus der Schwankung der letzten drei Fortschreibungen abgeleitet, die zwischen 4,05 und 6,49 Prozent lagen, hier auf 3,5 bis 6,5 Prozent gerundet, und jeweils auf das nächsthöhere Vielfache von 450 Euro aufgerundet. Für die Jahresarbeitsentgeltgrenze schreibt das § 6 Abs. 6 Satz 4 SGB V vor, für die Beitragsbemessungsgrenze § 223 Abs. 4 Satz 2 SGB V, der dieselbe Vorschrift für entsprechend anwendbar erklärt. Einen Höchstzuschuss für 2027 nennt diese Seite nicht, er hängt zusätzlich am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, der ebenfalls noch offen ist. Sobald die Verordnung vorliegt, wird die Bandbreite hier durch den amtlichen Wert ersetzt.
Der Stichtag, der leicht übersehen wird
Wer am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und substitutiv privat krankenversichert ist, wird von der Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgenommen. Beides zusammen, nicht eines von beidem.
Der neue § 6 Abs. 8 SGB V nimmt Beschäftigte, die an diesem Tag wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und in einer substitutiven privaten Krankenversicherung versichert waren, ausdrücklich aus. Ihre Grenze wird 2027 nicht um die 3.600 Euro erhöht.
„Abweichend von Absatz 6 Satz 3 wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2027 nicht erhöht. Absatz 6 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. …“
§ 6 Abs. 8 SGB V in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29.07.2026.
Nicht erhöht heißt nicht eingefroren: Ausgenommen ist allein die zusätzliche Anhebung. Die reguläre Fortschreibung und die Aufrundung auf 450 Euro gelten weiter, das ordnet Satz 2 des Absatzes an. Nach dem dritten Satz derselben Vorschrift setzt die Bundesregierung die Grenze für diese Gruppe in der Rechtsverordnung nach § 160 SGB VI gesondert fest. Es entsteht also keine Rechenausnahme für ein Jahr, sondern eine dritte, dauerhaft eigene Grenze mit eigener Verordnungsziffer.
Ab 2027 gibt es damit drei Jahresarbeitsentgeltgrenzen nebeneinander.
| Gruppe | Rechtsgrundlage | Anhebung um 3.600 Euro |
|---|---|---|
| Alle übrigen | § 6 Abs. 6 SGB V | ja |
| Bestand vom 31.12.2002 | § 6 Abs. 7 SGB V | nein |
| Bestand vom 31.12.2026 | § 6 Abs. 8 SGB V, neu | nein |
Tabelle seitlich scrollbar.
Was das praktisch heißt, und für wen: Absatz 8 verlangt beides zugleich. Am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und substitutiv privat krankenversichert. Daraus folgen zwei sehr verschiedene Lagen.
Wer die Grenze schon in einem früheren Jahr überschritten hat und heute noch freiwillig gesetzlich versichert ist, ist an diesem Tag bereits versicherungsfrei. Für ihn steht das Fenster offen: Wer bis zum 31. Dezember 2026 in die private Krankenversicherung wechselt, erfüllt beide Voraussetzungen und fällt unter die niedrigere Grenze des Absatzes 8.
Wer die Grenze erst 2026 erstmals überschreitet, erreicht das nicht mehr. Seine Versicherungspflicht endet nach § 6 Abs. 4 SGB V erst mit Ablauf des Jahres 2026, versicherungsfrei wird er also am 1. Januar 2027 und damit einen Tag zu spät für Absatz 8. Für ihn gilt die allgemeine, um 3.600 Euro angehobene Grenze. Und sein Entgelt muss sie nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V auch übersteigen, sonst endet die Versicherungspflicht gar nicht erst.
Wie die Grenze überhaupt funktioniert und was der Bestandsschutz von 2002 damit zu tun hat, steht unter Versicherungspflichtgrenze erklärt.