Wann Sie als Angestellte wählen dürfen
Angestellte sind grundsätzlich gesetzlich versicherungspflichtig. Das Wahlrecht zwischen gesetzlicher und privater Versicherung entsteht erst, wenn das regelmäßige Bruttoeinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
2026 liegt diese Grenze bei 77.400 Euro brutto pro Jahr, also 6.450 Euro pro Monat. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, also Grundgehalt plus regelmäßige Zulagen, nicht das Gehalt eines einzelnen Monats. Einmalzahlungen zählen nur mit, wenn sie mit hinreichender Sicherheit jährlich gezahlt werden. Eine einmalige Novemberprämie hebt niemanden über die Grenze.
Wer beim Berufseinstieg bereits über der Grenze liegt, kann sofort wechseln. Eine Wartezeit gibt es nicht. Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Grenze und liegt es auch über der Grenze des kommenden Jahres, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres, § 6 Abs. 4 SGB V. Wer im November erstmals darüber liegt, ist zum 1. Januar versicherungsfrei, nicht ein Jahr später.
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Werte für 2027, Stand 20.09.2026. Beschlossen ist: Die Grenze steigt zum 1. Januar 2027 um 3.600 Euro, zusätzlich zur regulären Fortschreibung mit der Lohnentwicklung. Diese Fortschreibung steht noch aus, deshalb nennt diese Seite eine Bandbreite statt eines einzelnen Betrags. Sie ist aus der Schwankung der letzten drei Fortschreibungen abgeleitet, die zwischen 4,05 und 6,49 Prozent lagen, hier auf 3,5 bis 6,5 Prozent gerundet, und jeweils auf das nächsthöhere Vielfache von 450 Euro aufgerundet, wie es § 6 Abs. 6 Satz 3 SGB V vorschreibt, ab 1. Januar 2027 Satz 4. Den genauen Wert setzt die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 im Herbst 2026 fest, er wird hier ergänzt.
Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Zum 1. Januar 2027 wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze außerordentlich um 3.600 Euro pro Jahr angehoben, zusätzlich zur regulären Lohnanpassung. Die Bandbreite liegt bei rund 84.150 bis 86.400 Euro, der genaue Wert wird im Herbst 2026 per Verordnung festgesetzt.
Parallel steigt die Beitragsbemessungsgrenze, an der sich der Arbeitgeberzuschuss orientiert, auf voraussichtlich rund 76.050 bis 78.300 Euro pro Jahr. Für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 bereits substitutiv privat krankenversichert sind, gilt Bestandsschutz: Für sie wirkt die außerordentliche Anhebung nicht, sondern nur die reguläre Anpassung.
Ein Zeitfenster gibt es nur für Angestellte, die bereits versicherungsfrei sind, weil sie die Grenze in einem früheren Jahr überschritten haben. Wer sie erst 2026 überschreitet, wird zum 1. Januar 2027 versicherungsfrei und fällt unter die angehobene Grenze. Wer 2026 über 77.400 Euro verdient, aber unter der neuen Grenze von rund 84.150 bis 86.400 Euro bleibt, liegt 2027 wieder unter der Grenze und ist damit versicherungspflichtig. Wer allein deshalb versicherungspflichtig wird, kann sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V auf Antrag davon befreien lassen; der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Zwei Punkte gehören dazu, bevor jemand diesen Antrag stellt: Die Befreiung wird nur wirksam, wenn zugleich ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird, und sie kann nicht widerrufen werden (§ 8 Abs. 2 SGB V). Wer sie beantragt, kann diese Entscheidung also nicht zurücknehmen. Sie wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst erst ab dem Monat nach der Antragstellung. Mehr dazu unter Versicherungspflichtgrenze erklärt.
Weitere Änderungen in der gesetzlichen Versicherung ab 2027
Dasselbe Gesetz bringt für gesetzlich Versicherte mehrere Anpassungen. Die wichtigsten laut Bundesgesundheitsministerium:
- Die Zuzahlungen steigen um 50 Prozent. Die bestehenden jährlichen Belastungsgrenzen bleiben bestehen, also ein Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens bei chronisch Kranken und sonst zwei Prozent.
- Der Festzuschuss für die Regelversorgung mit Zahnersatz sinkt von 60 auf 50 Prozent. Mit Bonusheft gelten nach fünf Jahren 60 statt 70 Prozent und nach zehn Jahren 65 statt 75 Prozent. Die Härtefallregelung für niedrige Einkommen bleibt.
- Leistungen und Arzneimittel aus Homöopathie und Anthroposophie sind nicht mehr erstattungsfähig.
- Ab 2028 wird ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent für mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner erhoben. Ausgenommen sind unter anderem Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren.
Diese Punkte sind kein Argument für oder gegen einen Wechsel. Sie gehören aber in eine ehrliche Gegenüberstellung beider Systeme. Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, rechnet ohnehin anders, dort tritt die Beihilfe an die Stelle des Arbeitgeberzuschusses. Wie sie funktioniert und wo die Länder abweichen, steht unter Beihilfe erklärt.
Der Arbeitgeberzuschuss
Ihr Arbeitgeber beteiligt sich an Ihrer privaten Krankenversicherung. Der Anteil zur Krankenversicherung ist gesetzlich gedeckelt auf die Hälfte des Höchstbeitrags, den ein gesetzlich Versicherter zahlen würde. 2026 sind das bis zu 508,59 Euro pro Monat. Der Anteil zur Pflegeversicherung kommt hinzu und wird in der privaten Pflegeversicherung individuell kalkuliert. Der Zuschuss ist steuerfrei: § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG stellt die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung steuerfrei, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist. Er geht direkt an den Versicherer, Sie zahlen die Differenz. Wie sich der Betrag im Einzelnen errechnet, welche Fälle ihn verändern und ab wann er nicht mehr mitwächst, steht unter Arbeitgeberzuschuss zur PKV.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss 2027?
Das steht noch nicht fest. Wer Ihnen heute eine genaue Zahl für 2027 nennt, schätzt. Der Zuschuss hängt an zwei Werten, die beide erst im Herbst 2026 per Verordnung festgesetzt werden: der Beitragsbemessungsgrenze und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V.
Nachvollziehbar ist dafür die Rechnung dahinter. Nach § 257 Abs. 2 SGB V entspricht der Zuschuss der Hälfte aus Beitragsbemessungsgrenze mal allgemeinem Beitragssatz zuzüglich des halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Für 2026 ergeben 5.812,50 Euro im Monat und zusammen 17,5 Prozent die genannten 508,59 Euro.
Dabei greift eine zweite Grenze, die häufig übersehen wird: Mehr als die Hälfte des Beitrags, den Sie tatsächlich zahlen, gibt der Arbeitgeber nicht dazu. Wer einen günstigen Beitrag hat, bekommt deshalb weniger als den Höchstzuschuss und nicht automatisch den vollen Betrag.
Für 2027 steht bisher die Richtung fest, nicht die Zahl. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt zum 1. Januar außerordentlich, voraussichtlich auf rund 76.050 bis 78.300 Euro im Jahr, und damit steigt auch der mögliche Höchstzuschuss. Den genauen Wert nenne ich Ihnen, sobald die Verordnung vorliegt.
Was den Beitrag in der privaten Versicherung bestimmt
Anders als in der gesetzlichen Versicherung richtet sich der Beitrag nicht nach dem Einkommen, sondern nach drei Faktoren: dem Eintrittsalter, dem Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn und dem vereinbarten Leistungsumfang. Daraus folgt zweierlei. Ein früher, gesunder Einstieg wirkt sich auf die Kalkulation aus. Und jede versicherte Person zahlt einen eigenen Beitrag, es gibt keine beitragsfreie Familienversicherung.
Über die Laufzeit bildet der Versicherer Alterungsrückstellungen, die den Beitragsanstieg im Alter dämpfen sollen. Steigende Beiträge gibt es dennoch, in beiden Systemen.
Wann die gesetzliche Versicherung besser passt
- Familienplanung mit einem Hauptverdiener. Kinder und nicht erwerbstätige Partner sind in der gesetzlichen Versicherung beitragsfrei mitversichert.
- Vorerkrankungen. Bei relevanten Vorerkrankungen kann ein Risikozuschlag entstehen oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden.
- Unsichere Einkommensentwicklung. Sinkt das Einkommen wieder unter die Grenze, entsteht in der Regel erneut Versicherungspflicht.
Ich sage Ihnen das offen, auch wenn am Ende kein Vertrag dabei herauskommt.
Absicherung und Vorsorge zusammen denken
Wer als Angestellte oder Angestellter über die private Versicherung nachdenkt, sollte die Frage der Beiträge im Ruhestand mitdenken. Neben den Alterungsrückstellungen im Tarif gibt es den Weg des eigenständigen Kapitalaufbaus, etwa über eine Fondspolice auf ETF-Basis, deren spätere Rente die Beiträge mittragen kann. Auch die betriebliche Altersvorsorge gehört in diese Betrachtung, weil sie steuerlich gefördert über den Arbeitgeber läuft. Was davon in Ihrem Fall sinnvoll ist, hängt von Ihrer Lebensplanung ab.