Warum die Entscheidung für Ärztinnen und Ärzte früh ansteht
Am Berufsanfang wird eine Weiche gestellt, die Jahrzehnte trägt: gesetzlich oder privat krankenversichert. Die Entscheidung lässt sich später nur unter bestimmten Voraussetzungen korrigieren. Deshalb lohnt es sich, sie einmal in Ruhe und mit den richtigen Fakten zu treffen, statt sie unter Zeitdruck oder gar nicht zu treffen.
Diese Seite erklärt die Mechanik hinter der Entscheidung. Sie ersetzt keine individuelle Beratung, sie bereitet sie vor.
Wann angestellte Ärztinnen und Ärzte wählen dürfen
Als Angestellte haben Sie nicht automatisch die freie Wahl. Entscheidend ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG. Erst wenn Ihr regelmäßiges Bruttoeinkommen über dieser Grenze liegt, entsteht das Wahlrecht zwischen gesetzlicher und privater Versicherung.
2026 liegt die JAEG bei 77.400 Euro brutto pro Jahr, das entspricht 6.450 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze, an der sich der Arbeitgeberzuschuss orientiert, liegt bei 69.750 Euro pro Jahr.
Ehrlich für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte: Einstiegsgehälter liegen je nach Tarifvertrag und Diensten teils unter, teils über der Grenze. Ob und ab wann Sie wählen dürfen, hängt von Ihrem konkreten Einkommen ab. Genau das rechnen wir im Gespräch für Ihre Situation durch.
Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, nicht das Gehalt eines einzelnen Monats. Einmalzahlungen zählen nur mit, wenn sie mit hinreichender Sicherheit jährlich gezahlt werden. Eine einmalige Novemberprämie hebt niemanden über die Grenze.
Liegt Ihr Einstiegsgehalt über der JAEG, ist der Wechsel sofort zu Beginn des Arbeitsverhältnisses möglich. Eine Wartezeit gibt es nicht. Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Grenze und liegt es auch über der Grenze des kommenden Jahres, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres, § 6 Abs. 4 SGB V. Wer im November erstmals darüber liegt, ist zum 1. Januar versicherungsfrei, nicht ein Jahr später. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind als Selbstständige nicht versicherungspflichtig und können unabhängig vom Einkommen wählen.
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Werte für 2027, Stand 20.09.2026. Beschlossen ist: Die Grenze steigt zum 1. Januar 2027 um 3.600 Euro, zusätzlich zur regulären Fortschreibung mit der Lohnentwicklung. Diese Fortschreibung steht noch aus, deshalb nennt diese Seite eine Bandbreite statt eines einzelnen Betrags. Sie ist aus der Schwankung der letzten drei Fortschreibungen abgeleitet, die zwischen 4,05 und 6,49 Prozent lagen, hier auf 3,5 bis 6,5 Prozent gerundet, und jeweils auf das nächsthöhere Vielfache von 450 Euro aufgerundet, wie es § 6 Abs. 6 Satz 3 SGB V vorschreibt, ab 1. Januar 2027 Satz 4. Den genauen Wert setzt die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 im Herbst 2026 fest, er wird hier ergänzt.
Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Es tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die JAEG wird außerordentlich um 3.600 Euro pro Jahr angehoben, zusätzlich zur regulären Lohnanpassung. Die Bandbreite liegt bei rund 84.150 bis 86.400 Euro, der genaue Wert wird im Herbst 2026 per Verordnung festgesetzt. Für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und substitutiv privat krankenversichert sind, gilt Bestandsschutz nach § 6 Abs. 8 SGB V. Für Niedergelassene spielt die Grenze keine Rolle.
Ein Zeitfenster gibt es nur für Angestellte, die bereits versicherungsfrei sind, weil sie die Grenze in einem früheren Jahr überschritten haben. Wer sie erst 2026 überschreitet, fällt unter die angehobene Grenze. Mehr dazu auf der Seite zur Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Was in der privaten Versicherung für Heilberufe anders ist
Versicherer haben für Ärztinnen und Ärzte eigene Tarifwelten entwickelt, weil diese Berufsgruppe besondere Anforderungen mitbringt. Typische Merkmale, die in solchen Tarifen eine Rolle spielen:
- Erstattungsniveau bei ärztlichen Leistungen. Rechnungen können über den Regelsätzen der Gebührenordnung liegen. Ob und wie weit ein Tarif darüber hinaus erstattet, ist ein zentraler Unterschied.
- Stationäre Wahlleistungen. Chefarztbehandlung und die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer sind in vielen Tarifen für Heilberufe enthalten.
- Übergang zwischen Karrierephasen. Ausbildungstarife sind auf die Weiterbildungszeit zugeschnitten. Entscheidend ist, ob eine Option auf Weiterversicherung in einen höherwertigen Tarif vereinbart ist und unter welchen Bedingungen.
- Verdienstausfall. Wer niedergelassen ist, bekommt bei Arbeitsunfähigkeit kein Gehalt weitergezahlt. Ein Krankentagegeld schließt diese Lücke.
Welcher Tarif und welche Kombination in Ihrem Fall passt, klären wir im persönlichen Gespräch. Konkrete Leistungen und Beiträge gehören in die Beratung, nicht auf eine Website.
Der Arbeitgeberzuschuss
Angestellte Ärztinnen und Ärzte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Der Anteil zur Krankenversicherung ist gesetzlich gedeckelt auf die Hälfte des Höchstbeitrags, den ein gesetzlich Versicherter zahlen würde. 2026 sind das bis zu 508,59 Euro pro Monat. Der Anteil zur Pflegeversicherung kommt hinzu und wird in der privaten Pflegeversicherung individuell kalkuliert. Der Zuschuss ist steuerfrei: § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG stellt die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung steuerfrei, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist. Wie sich der Betrag im Einzelnen errechnet und ab wann er nicht mehr mitwächst, steht unter Arbeitgeberzuschuss zur PKV.
Wann die gesetzliche Versicherung die bessere Wahl ist
Es gibt Situationen, in denen die gesetzliche Versicherung besser passt. Dazu stehe ich offen, auch wenn am Ende kein Vertrag dabei herauskommt.
- Familienplanung mit einem Hauptverdiener. In der gesetzlichen Versicherung sind Kinder und nicht erwerbstätige Partner beitragsfrei mitversichert. In der privaten zahlt jede Person einen eigenen Beitrag.
- Vorerkrankungen. Der Beitrag richtet sich unter anderem nach dem Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn. Bei relevanten Vorerkrankungen kann ein Risikozuschlag entstehen oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden.
- Unsichere Einkommensentwicklung. Wer damit rechnet, wieder unter die JAEG zu fallen, sollte das in die Überlegung einbeziehen.
Beiträge im Alter mitdenken
Auch in der privaten Versicherung steigen die Beiträge über die Zeit. Eine saubere Planung schaut deshalb nicht nur auf den Einstiegsbeitrag, sondern auf die langfristige Perspektive. Zwei Wege spielen dabei eine Rolle: die im Tarif gebildeten Alterungsrückstellungen und ein eigenständiger Kapitalaufbau, etwa über eine Fondspolice auf ETF-Basis, deren spätere Rente die Beiträge mittragen kann. Wie viel das im Einzelfall bewirkt, hängt von Laufzeit, Beitragshöhe und Wertentwicklung ab, es ist eine Strategie und keine Zusage.