Für Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte

Versorgungswerk und Krankenversicherung im Alter

Wer im Versorgungswerk seines Kammerbezirks pflichtversichert ist, steht bei der Krankenversicherung im Alter vor einer anderen Rechnung als andere Berufsgruppen. Diese Seite erklärt warum, welche Einkünfte wann beitragspflichtig sind und woran die Entscheidung tatsächlich hängt. Mit Angabe der jeweiligen Norm.

Stand: August 2026

Warum diese Frage für Sie anders liegt

Weil die Altersversorgung und die Krankenversicherung im Alter gesetzlich zusammenhängen, und dieser Zusammenhang bei einer Versorgungswerksbiografie anders ausfällt.

Wer als Arzt, Zahnärztin oder in einem anderen verkammerten Beruf arbeitet, wird auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und ist stattdessen Pflichtmitglied im Versorgungswerk des jeweiligen Kammerbezirks. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Befreit werden danach Personen wegen der Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind.

Diese Befreiung betrifft auf den ersten Blick nur die Rente. Sie wirkt aber bis in die Krankenversicherung hinein, und zwar erst Jahrzehnte später. Genau deshalb wird sie am Berufsstart selten mitbedacht.

Ein Punkt vorweg, weil er häufig missverstanden wird: Die Befreiung wirkt tätigkeitsbezogen, nicht personenbezogen. Sie gilt für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie erteilt wurde. Wer später eine Tätigkeit ohne Kammerbindung aufnimmt, kann dort wieder der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.

Was ist die Krankenversicherung der Rentner?

Eine eigene Pflichtversicherung für Rentnerinnen und Rentner, in der deutlich weniger Einkünfte beitragspflichtig sind als in einer freiwilligen Mitgliedschaft.

Sie ist der Grund, warum viele Menschen im Alter spürbar weniger für ihre Krankenversicherung zahlen als vorher. Wer hineinkommt, regelt § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Die Norm nennt zwei Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen.

Erstens muss die Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben. Zweitens muss sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert gewesen sein.

Die erste Voraussetzung ist der Punkt, an dem eine Versorgungswerksbiografie anders liegt.

Warum das Versorgungswerk allein nicht in die Krankenversicherung der Rentner führt

Weil eine Rente aus dem Versorgungswerk keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist, und der Wortlaut der Norm genau darauf abstellt.

Das Versorgungswerk ist eine berufsständische Versorgungseinrichtung, nicht die Deutsche Rentenversicherung. Wer ausschließlich dort Anwartschaften erworben hat, erfüllt die erste Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht.

Daraus folgt aber nicht, dass Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich nicht in die Krankenversicherung der Rentner kommen. Sehr viele haben Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, etwa aus einem Studentenjob, aus der Zeit vor der Approbation oder aus einer Anstellung vor der Befreiung. Wer damit die allgemeine Wartezeit erfüllt, hat einen Rentenanspruch und damit die erste Voraussetzung. Ob die zweite, die Vorversicherungszeit, ebenfalls erfüllt ist, hängt vom individuellen Verlauf ab.

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, weder in die eine noch in die andere Richtung. Verbindlich ist allein die Auskunft Ihres Rentenversicherungsträgers und Ihrer Krankenkasse.

Welche Einkünfte werden verbeitragt?

Das ist der eigentliche Unterschied zwischen den Konstellationen, und er entscheidet über deutlich mehr Geld als die Frage nach dem Beitragssatz.

In der Krankenversicherung der Rentner zählt § 237 SGB V drei Arten beitragspflichtiger Einnahmen auf: den Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen. Mieteinnahmen und Kapitalerträge sind dort nicht genannt.

In der freiwilligen Mitgliedschaft gilt dagegen § 240 Abs. 1 SGB V. Danach ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Das ist der Satz, an dem sich die Rechnung entscheidet.

Beitragspflicht je Einkunftsart und Konstellation, Stand August 2026
EinkunftsartKrankenversicherung der RentnerFreiwillig in der gesetzlichen VersicherungPrivat versichert
Rente aus dem Versorgungswerkbeitragspflichtig, § 229 Abs. 1 Nr. 3beitragspflichtigohne Bedeutung für den Beitrag
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherungbeitragspflichtig, § 237beitragspflichtigohne Bedeutung für den Beitrag
Betriebsrentebeitragspflichtig, § 229 Abs. 1 Nr. 5beitragspflichtigohne Bedeutung für den Beitrag
Arbeitseinkommenbeitragspflichtig, § 237beitragspflichtigohne Bedeutung für den Beitrag
Mieteinnahmenin § 237 nicht genanntbeitragspflichtig, § 240ohne Bedeutung für den Beitrag
Kapitalerträgein § 237 nicht genanntbeitragspflichtig, § 240ohne Bedeutung für den Beitrag

Die Spalte zur privaten Versicherung meint: Der Beitrag richtet sich dort nicht nach Einkünften, sondern nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn und vereinbartem Leistungsumfang. Was Sie im Alter an Rente oder Miete beziehen, ändert ihn nicht.

Ist die Rente aus dem Versorgungswerk beitragspflichtig?

Ja, in beiden gesetzlichen Konstellationen.

Renten berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind Versorgungsbezüge. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V nennt ausdrücklich Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind. Das gilt in der Krankenversicherung der Rentner ebenso wie in einer freiwilligen Mitgliedschaft.

Auf Versorgungsbezüge sieht § 226 Abs. 2 SGB V einen Freibetrag in Höhe eines Zwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV vor. Die Bezugsgröße wird jährlich angepasst, deshalb steht hier bewusst kein fester Betrag.

Was folgt daraus für die Entscheidung am Berufsstart?

Dass die Frage nach der Krankenversicherung nicht mit dem Berufsstart beantwortet ist, sondern mit einer Rechnung, die bis ans Ende des Erwerbslebens reicht.

In der Praxis werden beide Systeme oft nur für die Gegenwart verglichen: Beitrag heute, Leistung heute. Der Teil, der bei einer Versorgungswerksbiografie den Ausschlag geben kann, taucht in diesem Vergleich gar nicht auf.

Keiner dieser Punkte spricht für sich genommen für oder gegen eines der beiden Systeme. Sie gehören aber in dieselbe Rechnung und nicht in zwei getrennte Gespräche.

Was ist mit der Pflegeversicherung?

Sie folgt der Krankenversicherung, wird aber gesondert berechnet.

Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist in der sozialen Pflegeversicherung, wer privat krankenversichert ist, in der privaten Pflegepflichtversicherung. Die Beitragsbemessung folgt eigenen Regeln, die auf dieser Seite bewusst nicht mitbehandelt werden, um die Aussagen sauber zu halten. Sie gehört aber in jede vollständige Betrachtung.

Wie sich die Systemfrage am Berufsstart sortieren lässt, steht auf den Seiten private Krankenversicherung für Ärztinnen und Ärzte und private Krankenversicherung für Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Häufige Fragen

Das entscheidet Ihre Versicherungsbiografie, nicht Ihr Beruf. Die Krankenversicherung der Rentner setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zweierlei voraus: einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auch beantragt sein muss, und eine Vorversicherungszeit von neun Zehnteln der zweiten Hälfte des Erwerbslebens. Eine Rente aus dem Versorgungswerk erfüllt die erste Voraussetzung nicht, sie ist keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer daneben gesetzliche Rentenzeiten hat, etwa aus der Zeit vor der Befreiung, kann die erste Voraussetzung sehr wohl erfüllen. Das ist ein Fall für die Auskunft Ihres Rentenversicherungsträgers, keine Frage, die sich pauschal beantworten lässt.
Ja. Renten berufsständischer Versorgungseinrichtungen zählen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu den Versorgungsbezügen. Das gilt in der Krankenversicherung der Rentner ebenso wie in einer freiwilligen Mitgliedschaft. Der Unterschied zwischen beiden liegt nicht bei dieser Rente, sondern bei allem anderen.
Dann bleibt die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder die private Krankenversicherung. Bei der freiwilligen Mitgliedschaft ist nach § 240 Abs. 1 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Damit zählen auch Einkünfte, die in der Pflichtversicherung außen vor bleiben, etwa Mieteinnahmen und Kapitalerträge.
§ 237 SGB V zählt abschließend drei Arten beitragspflichtiger Einnahmen auf: den Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen, also der Versorgungsbezüge, und das Arbeitseinkommen. Mieteinnahmen und Kapitalerträge sind dort nicht genannt.
Ja, die Systematik ist dieselbe. Auch die zahnärztliche Versorgung ist eine berufsständische Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, und auch ihre Renten sind Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Die Frage nach der Krankenversicherung der Rentner stellt sich genauso.
Nein. Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wirkt tätigkeitsbezogen, sie gilt für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie erteilt wurde. Sie ist keine Befreiung der Person auf Lebenszeit. Wer später eine andere Tätigkeit aufnimmt, für die keine Kammermitgliedschaft besteht, kann dort wieder der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.
Ja, § 226 Abs. 2 SGB V sieht einen Freibetrag in Höhe eines Zwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV vor. Die Bezugsgröße wird jährlich angepasst, deshalb steht hier kein fester Euro-Betrag. Der Freibetrag wird von den beitragspflichtigen Einnahmen abgezogen, höchstens jedoch bis zur Höhe der Einnahmen aus diesen Bezügen.
Dass die Frage nach der Krankenversicherung nicht am Berufsstart endet. Wer sich früh privat versichert, trifft eine Entscheidung, die sich später kaum korrigieren lässt. Wer gesetzlich bleibt, sollte wissen, dass die Beiträge im Alter von der Vorversicherungszeit abhängen und, falls die Krankenversicherung der Rentner nicht greift, von der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Beides gehört in dieselbe Rechnung und nicht in zwei getrennte Gespräche.

Quellen und Stand

Alle Angaben auf dieser Seite sind im August 2026 am Normwortlaut geprüft. Sozialrecht ändert sich, teils zum Jahreswechsel, teils unterjährig. Diese Seite ersetzt deshalb weder die Auskunft Ihres Rentenversicherungsträgers noch die Ihrer Krankenkasse oder Ihres Versorgungswerks.

Was hier nicht steht, steht bewusst nicht hier: konkrete Beitragssätze, Euro-Beträge zur Bezugsgröße und Aussagen zu einzelnen Versorgungswerken. Die Satzungen der Versorgungswerke unterscheiden sich je Kammerbezirk, und Rechengrößen ändern sich jährlich.

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