Was ist Beihilfe und was deckt sie ab?
Die Beihilfe ist eine Fürsorgeleistung Ihres Dienstherrn und übernimmt im Grundsatz 50 Prozent Ihrer beihilfefähigen Aufwendungen. Den übrigen Teil müssen Sie selbst versichern.
Sie ist keine Krankenversicherung. Rechtsgrundlage ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 78 Satz 1 BBG und wortgleich § 45 Satz 1 BeamtStG. Weil die Beihilfe nur einen Teil trägt, ist der Rest nach § 193 Abs. 3 VVG abzusichern. Beamtinnen und Beamte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, sofern Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht.
Der Umfang der Beihilfe ist nicht garantiert. Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. November 2002 entschieden, dass die Fürsorgepflicht nur zur Abdeckung medizinisch notwendiger Aufwendungen verpflichtet und der Ausschluss von Krankenhauswahlleistungen deshalb verfassungsgemäß ist (2 BvR 1053/98).
| Personenkreis | Satz |
|---|---|
| Beihilfeberechtigte Person | 50 Prozent |
| Mit Familienzuschlag für mehr als ein Kind | 70 Prozent |
| Ehe- oder Lebenspartner unterhalb der Einkommensgrenze | 70 Prozent |
| Versorgungsempfänger, außer Waisen | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen | 80 Prozent |
Die Länder folgen dieser Struktur weitgehend, Einzelheiten unterscheiden sich. Für Berlin über § 76 Abs. 3 LBG mit § 46 LBhVO und für Brandenburg über § 62 LBG mit Anwendung der BBhV ist dieselbe Struktur ausdrücklich belegt.
Eine Regel wird dabei regelmäßig übersehen: Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhält nur diejenige Person den erhöhten Satz, die den Familienzuschlag bezieht. Bei einem Elternpaar mit zwei Kindern, bei dem jeder Elternteil den Zuschlag für ein Kind bezieht, bleibt es für beide bei 50 Prozent. Ein Wahlrecht besteht nicht.
Und der Bemessungssatz wird auf den beihilfefähigen Betrag angewendet, nicht auf die Rechnung. Hinzu kommen Eigenbehalte nach § 49 BBhV, etwa 10 Prozent bei Arznei- und Verbandmitteln mit mindestens 5 und höchstens 10 Euro sowie 10 Euro je Kalendertag bei vollstationärer Behandlung für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr.
Wer hat Anspruch, und wer nicht?
Beihilfeberechtigt ist, wer in einem Beamtenverhältnis steht, auch als Beamtin oder Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Wer dagegen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet wird, hat keinen Beihilfeanspruch und ist in der Regel gesetzlich pflichtversichert.
Der Anspruch hängt also am Dienstverhältnis, nicht an der Berufsbezeichnung. Das führt zu einem Unterschied, der viele überrascht.
Lehramtsanwärterinnen, Lehramtsanwärter und Studienreferendare werden in allen 16 Ländern in der Regel in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Belegte Ausnahmen, die den Anspruch entfallen lassen: Altersgrenzen, in Mecklenburg-Vorpommern 35 Jahre und bei Schwerbehinderung 38, in Niedersachsen 40 und bei Schwerbehinderung 45 mit Verlängerung je Kind, in Bayern, im Saarland und in Bremen jeweils 45 Jahre. Dazu eine Staatsangehörigkeit außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz sowie in Sachsen die Ausbildung in Teilzeit. In Thüringen erhält ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis auf Zeit, wer nicht verbeamtet werden kann.
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare stehen anders da. Im Regelfall verbeamtet wird nur in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern, in Sachsen und Thüringen besteht ein Wahlrecht. In den übrigen Ländern ist der juristische Vorbereitungsdienst ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit gesetzlicher Versicherungspflicht. Ausdrücklich geregelt ist der Ausschluss der Beihilfe in Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Niedersachsen. Für Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein liegt keine ausdrückliche Regelung vor.
Laufbahnen mit freier Heilfürsorge, etwa bei Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug, sind ein eigener Fall. Dort trägt der Dienstherr die Krankenbehandlung während der aktiven Dienstzeit unmittelbar. Thema ist dann nicht die Restkostenversicherung, sondern die Anwartschaft für die Zeit danach. Was für Sie gilt, steht in Ihren Einstellungsunterlagen.
Was daraus für den eigenen Berufsstart folgt, steht auf der Seite private Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte.
Was zahlt die Beihilfe im Krankenhaus?
Kein einziges Bundesland trägt Wahlleistungen im Krankenhaus ohne Einschränkung.
Gemeint sind mit Wahlleistungen die Behandlung durch den Chefarzt und die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer. Sieben Länder schließen sie vollständig aus, sieben erstatten nur gegen einen eigenen Monatsbeitrag oder einen Abzug je Tag, zwei Länder und der Bund folgen der Bundesregelung mit einer Deckelung.
Tabelle seitlich verschiebbar.
| Land | Regelung | Norm |
|---|---|---|
| Berlin | Vollständig ausgeschlossen | § 76 Abs. 4 LBG |
| Brandenburg | Vollständig ausgeschlossen | § 62 LBG |
| Bremen | Vollständig ausgeschlossen | § 80 BremBG |
| Hamburg | Vollständig ausgeschlossen | § 18 Abs. 2 HmbBeihVO |
| Niedersachsen | Vollständig ausgeschlossen | § 21 NBhVO |
| Saarland | Vollständig ausgeschlossen | siehe Hinweis unter der Tabelle |
| Schleswig-Holstein | Vollständig ausgeschlossen | § 6 Abs. 3 Nr. 1 BhVO |
| Baden-Württemberg | Beihilfefähig gegen 22 Euro im Monat, Unterkunft nur bis Zweibettzimmer | § 29 Abs. 5 sowie § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVO |
| Bayern | 25 Euro je Tag für wahlärztliche Leistungen, 7,50 Euro je Tag Zweibettzimmer, höchstens 30 Tage | § 28 BayBhV |
| Hessen | 18,90 Euro im Monat, Unterkunft gekürzt um 16 Euro je Tag | § 6a Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO |
| Nordrhein-Westfalen | 10 Euro je Tag für höchstens 20 Tage, dazu 15 Euro je Tag Unterkunft, gedeckelt auf 500 Euro im Jahr | § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW |
| Rheinland-Pfalz | 26 Euro im Monat, Unterkunft gekürzt um 12 Euro je Tag | § 25 BVO |
| Sachsen | 14,50 Euro je Tag, nur für die Unterkunft. Für wahlärztliche Leistungen fällt keine Eigenbeteiligung an | § 59 Abs. 2 SächsBhVO |
| Thüringen | 25,00 Euro je Tag wahlärztlich, 7,50 Euro je Tag Unterkunft | § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. a und b in Verbindung mit S. 2 und 3 ThürBhV |
| Bund | Es gilt die BBhV, Unterkunft bis 60,90 Euro je Tag seit 01.04.2026 | BBhV |
| Mecklenburg-Vorpommern | Es gilt die BBhV | § 80 Abs. 7 LBG M-V |
| Sachsen-Anhalt | Es gilt die BBhV | § 3 Abs. 4 BesVersEG LSA |
Hinweis zum Saarland: Der Inhalt ist über die Postbeamtenkrankenkasse bestätigt, die Normzitate sind nicht amtlich belegt. Deshalb steht hier bewusst keine Paragraphenangabe.
Zwei Punkte gelten unabhängig vom Land. Erstens sind Wahlleistungen nur beihilfefähig, wenn sie vorher schriftlich mit dem Krankenhaus vereinbart wurden. Zweitens ist die Unterkunft dort, wo sie überhaupt erstattet wird, in der Regel auf das Niveau eines Zweibettzimmers begrenzt. Ein Einbettzimmer trägt die Beihilfe praktisch nirgends.
Warum wird hochwertiger Zahnersatz im Vorbereitungsdienst oft nicht erstattet?
Weil die Beihilfevorschriften diese Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf während des Vorbereitungsdienstes ausnehmen. Wo die Regelung gilt, wird nicht anteilig gekürzt, sondern gar nichts gezahlt.
Betroffen sind prothetische Leistungen, also Zahnersatz, dazu Inlays und Kronen sowie implantologische und funktionsanalytische Leistungen. Im Bund steht das in § 17 Abs. 2 BBhV.
Tabelle seitlich verschiebbar.
| Befund | Länder |
|---|---|
| Nicht beihilfefähig, inhaltlich wie § 17 Abs. 2 BBhV | Bund, Berlin (§ 17 Abs. 2 LBhVO), Brandenburg, Hamburg (§ 7 HmbBeihVO), Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen (§§ 9 bis 11 NBhVO), Saarland, Sachsen (§ 15 Abs. 2 SächsBhVO), Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein (§ 9 Abs. 1 BhVO), Thüringen (§ 17 ThürBhV) |
| Ähnliches Ergebnis über eine Mindestdienst- oder Wartezeit | Bremen (§ 7 BremBVO, ein Jahr ununterbrochen oder zehn Jahre insgesamt, dazu eine Sperre für die letzten drei Monate vor der zweiten Staatsprüfung), Rheinland-Pfalz (§ 15 BVO, allgemeine Wartezeit von einem Jahr, nicht auf Beamte auf Widerruf zugeschnitten) |
| Keine solche Einschränkung | Baden-Württemberg, Bayern, Hessen (entfallen zum 24.11.2021), Nordrhein-Westfalen (entfallen zum 01.01.2010) |
Die dritte Zeile verdient eine eigene Erklärung, weil sie fast überall fehlt. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen gibt es diese Einschränkung nicht. In Hessen und Nordrhein-Westfalen hat es sie früher gegeben, und sie wurde abgeschafft. In Hessen war es eine Mindestdienstzeit von einem Jahr in Anlage 2 Nr. 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO, aufgehoben durch das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften mit Wirkung zum 24. November 2021. In Nordrhein-Westfalen stand sie in § 4 Abs. 2 Buchst. c BVO NRW vom 27. März 1975 und ist mit der BVO NRW vom 5. November 2009 zum 1. Januar 2010 entfallen. Baden-Württemberg nimmt Beamte auf Widerruf in § 2 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausdrücklich von der Ein-Jahres-Regel aus, und in der Bayerischen Beihilfeverordnung kommt der Begriff Vorbereitungsdienst nicht vor.
Das ist ein Unterschied, der zählt: Diese vier Länder wurden geprüft, nicht übersprungen. Wer dort in den Vorbereitungsdienst geht, hat die Zahnlücke nicht, und wer das Gegenteil behauptet, liegt falsch. Zu bedenken bleiben dort die anderen Punkte, also der offene Restanteil, die Wahlleistungen und der spätere Gesundheitszustand.
Wo die Regelung gilt, gibt es häufig Rückausnahmen, etwa bei einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder nach mehrjähriger Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Die Ausgestaltung unterscheidet sich je nach Land.
Was ist die pauschale Beihilfe und in welchen Ländern gibt es sie?
Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher Zuschuss des Dienstherrn zum Krankenversicherungsbeitrag anstelle der Einzelabrechnung, in der Regel die Hälfte des Beitrags. Es gibt sie in zehn Ländern, auf Bundesebene nicht.
Tabelle seitlich verschiebbar.
| Land | Norm | Seit |
|---|---|---|
| Hamburg | § 80 HmbBG | 01.08.2018 |
| Brandenburg | § 62 Abs. 6 LBG | 01.01.2020 |
| Bremen | § 80 BremBG | 01.01.2020 |
| Thüringen | § 72 Abs. 6 ThürBG | 01.01.2020 |
| Berlin | § 76 Abs. 5 LBG | 18.03.2020 |
| Baden-Württemberg | § 78a LBG | 01.01.2023 |
| Sachsen | § 80a SächsBG | 01.01.2024 |
| Schleswig-Holstein | § 80a LBG, dort als Zuschuss bezeichnet | 01.01.2024 |
| Niedersachsen | § 80a NBG | Antrag ab 01.02.2024 |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 80a LBG M-V | 01.05.2026 |
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben sie nicht eingeführt. In Rheinland-Pfalz ist der Gesetzentwurf am 10. Dezember 2025 im Landtag abgelehnt worden. Schleswig-Holstein knüpft den Zuschuss an zusätzliche Voraussetzungen, er setzt voraus, dass ein Wechsel in die private Krankenversicherung im Basistarif finanziell nachteilig oder nicht möglich ist.
Wo es sie gibt, gelten überall dieselben drei Konsequenzen:
- Die Entscheidung ist unwiderruflich. Ein neues Wahlrecht entsteht erst mit der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses nach dem Vorbereitungsdienst. Anknüpfungspunkt ist die Neubegründung, nicht die bestandene Prüfung.
- Angehörige haben keine eigene Wahl. Für Berlin ist belegt, dass sie keinen eigenen Anspruch haben und vom Antrag der beihilfeberechtigten Person miterfasst werden.
- Die erleichterte Aufnahme entfällt. Wer die pauschale Beihilfe in Anspruch nimmt und einen Arbeitgeberzuschuss erhält, ist von den erleichterten Aufnahmebedingungen in die private Krankenversicherung ausgenommen.
Für Berlin ist zudem belegt, dass die pauschale Beihilfe entweder eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse oder eine private Krankheitskostenvollversicherung im 100-Prozent-Tarif voraussetzt und dass ein beihilfekonformer Teiltarif von 30 oder 50 Prozent zur Ablehnung des Antrags führt. Zu den Beiträgen der Pflegeversicherung wird keine Pauschale gewährt. Eine neue Wechselmöglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung schafft die pauschale Beihilfe nicht, dafür bleibt § 6 Abs. 3a SGB V maßgeblich.
Welche Fristen laufen am Berufsstart?
Vier Fristen laufen ab der Ernennung, die kürzeste ist mit drei Monaten bemessen, die wichtigste mit sechs. Rückwirkend lässt sich keine davon nachholen.
| Frist | Worum es geht |
|---|---|
| Vor der Ernennung | Antrag auf pauschale Beihilfe, wo es sie gibt. Rückwirkend wird nicht gezahlt, in mehreren Ländern beginnt die Zahlung erst im Folgemonat. |
| 3 Monate nach Berufung | Entscheidung über die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, § 9 Abs. 2 SGB V. |
| 6 Monate ab erstmaliger Verbeamtung | Erleichterte Aufnahme in die private Krankenversicherung. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Versicherer, nicht der Versicherungsbeginn. |
| 6 Monate ab Versicherungspflicht | Wahlrecht in der privaten Pflegepflichtversicherung, § 23 Abs. 1 SGB XI. |
| 3 Jahre | Antragsfrist für Beihilfeleistungen im Bund, in Berlin und in Brandenburg. Die frühere Ein-Jahres-Frist steht noch in vielen älteren Texten. |
Die erleichterte Aufnahme geht auf eine gemeinsame Erklärung der privaten Krankenversicherer zurück, beschrieben in der Broschüre „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige“ des PKV-Verbands mit Stand Januar 2026. Innerhalb der sechs Monate gilt: keine Ablehnung aus Risikogründen, keine Leistungsausschlüsse, Risikozuschlag höchstens 30 Prozent des tariflichen Beitrags, kein Aufnahmehöchstalter. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind seit 2019 ausdrücklich erfasst.
Zwei Einschränkungen gehören in denselben Absatz. Die Regelung gilt nur, sofern ein Beihilfeanspruch besteht, und sie umfasst die beihilfekonforme Restkostenversicherung sowie die Anwartschaftsversicherung, Beihilfeergänzungstarife ausdrücklich nicht. In der privaten Pflegepflichtversicherung wird bei einer Aufnahme auf diesem Weg kein gesundheitsabhängiger Risikozuschlag erhoben, § 110 Abs. 1 Nr. 2 d SGB XI.
Wann ist die gesetzliche Versicherung die bessere Wahl?
Vor allem bei mehreren Kindern und einem Einkommen, bei gesundheitlicher Vorbelastung und wenn ein einkommensabhängiger Beitrag gewünscht ist.
- Mehrere Kinder bei einem Einkommen. Kinder und nicht erwerbstätige Ehe- oder Lebenspartner sind unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V beitragsfrei mitversichert. In der privaten Versicherung zahlt jede Person einen eigenen Beitrag.
- Gesundheitliche Vorbelastung. Auch wenn die erleichterte Aufnahme viel abfedert, bleibt ein Risikozuschlag möglich.
- Wunsch nach einem einkommensabhängigen Beitrag. In der gesetzlichen Versicherung richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen, in der privaten nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Leistungsumfang.
Zur Ehrlichkeit gehört die Kehrseite. Das Bundesverwaltungsamt formuliert es amtlich so: Wer sich beim Eintritt in den öffentlichen Dienst für die private Versicherung entscheidet, ist an diese Entscheidung grundsätzlich dauerhaft gebunden, eine Rückkehr ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Ab 55 ist der Weg zurück nach § 6 Abs. 3a SGB V regelmäßig versperrt. Und freiwillig gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte tragen den Beitrag in voller Höhe allein, einen Zuschuss des Dienstherrn gibt es nicht, ausgenommen die pauschale Beihilfe dort, wo es sie gibt.
Was in Ihrem Fall passt, hängt von Ihrem Land, Ihrem Status und Ihrer Lebensplanung ab. Wie sich das am Berufsstart sortieren lässt, steht auf der Seite private Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte.