PKV für Beamtinnen und Beamte

Private Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte

Die Beihilfe trägt einen Teil. Den Rest sichern Sie selbst ab, und einige Entscheidungen dazu fallen einmalig zum Dienstantritt.

Was Beihilfe ist und was sie nicht ist

Die Beihilfe ist keine Krankenversicherung. Sie ist eine ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn, gestützt auf die Fürsorgepflicht nach § 78 Satz 1 BBG und wortgleich § 45 Satz 1 BeamtStG. Gezahlt wird sie von der Beihilfestelle Ihres Dienstherrn, und zwar für einen Teil der entstandenen Aufwendungen.

Daraus folgt die eigentliche Aufgabe am Berufsstart: Der nicht von der Beihilfe getragene Anteil ist nach § 193 Abs. 3 VVG abzusichern. Beamtinnen und Beamte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht. Die Versicherungsfreiheit hängt also am Beihilfeanspruch, nicht am Titel.

Der Umfang der Beihilfe ist dabei nicht in Stein gemeißelt. Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. November 2002 entschieden, dass die Fürsorgepflicht nur zur Abdeckung medizinisch notwendiger Aufwendungen verpflichtet und der Ausschluss von Krankenhauswahlleistungen deshalb verfassungsgemäß ist (2 BvR 1053/98). Der Dienstherr schuldet das medizinisch Notwendige, nicht das Komfortable, und er kann den Umfang ändern.

Wie hoch der Bemessungssatz ist

Der Bund regelt die Sätze in § 46 BBhV. Die Länder folgen dieser Struktur weitgehend, Einzelheiten unterscheiden sich. Für Berlin über § 76 Abs. 3 LBG mit § 46 LBhVO und für Brandenburg über § 62 LBG mit Anwendung der BBhV ist dieselbe Struktur ausdrücklich belegt.

Bemessungssätze nach § 46 BBhV
PersonenkreisSatz
Beihilfeberechtigte Person50 Prozent
Mit Familienzuschlag für mehr als ein Kind70 Prozent
Ehe- oder Lebenspartner unterhalb der Einkommensgrenze70 Prozent
Versorgungsempfänger, außer Waisen70 Prozent
Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen80 Prozent

Eine Regel wird dabei regelmäßig übersehen. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhält nur diejenige Person den erhöhten Satz, die den Familienzuschlag bezieht. Bei einem Elternpaar mit zwei Kindern, bei dem jeder Elternteil den Zuschlag für ein Kind bezieht, bleibt es für beide bei 50 Prozent. Ein Wahlrecht besteht nicht.

Und der Satz wird auf den beihilfefähigen Betrag angewendet, nicht auf die Rechnung. Hinzu kommen Eigenbehalte nach § 49 BBhV, etwa 10 Prozent bei Arznei- und Verbandmitteln und 10 Euro je Kalendertag bei vollstationärer Behandlung.

Zahnersatz im Vorbereitungsdienst, der Punkt, der überrascht

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind während des Vorbereitungsdienstes nicht beihilfefähig:

Diese Leistungen werden nicht anteilig gekürzt. Es wird gar nichts gezahlt. Im Bund steht das in § 17 Abs. 2 BBhV. Eine inhaltlich entsprechende Regelung gilt in zehn Ländern: Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Bremen und Rheinland-Pfalz kommen über eine Mindestdienst- oder Wartezeit zu einem ähnlichen Ergebnis.

Häufig gibt es Rückausnahmen, etwa bei einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder nach mehrjähriger Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Die Ausgestaltung unterscheidet sich je nach Land.

In vier Ländern gibt es diese Einschränkung nicht: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen. In Hessen und Nordrhein-Westfalen gab es sie früher, sie wurde abgeschafft, in Hessen zum 24. November 2021 und in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2010. Wer dort in den Vorbereitungsdienst geht, hat diese Lücke also nicht. Dort zählen die anderen Punkte: der offene Restanteil, die Wahlleistungen und der spätere Gesundheitszustand. Die vollständige Übersicht aller 16 Länder mit Normangabe steht auf der Seite Beihilfe erklärt.

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Wahlleistungen im Krankenhaus

Gemeint sind die Chefarztbehandlung und das Ein- oder Zweibettzimmer. Die Länder gehen damit unterschiedlich um, aber in eine Richtung:

Kein einziges Land trägt Wahlleistungen ohne Einschränkung. Und dort, wo sie überhaupt beihilfefähig sind, ist die Unterkunft in der Regel auf das Niveau eines Zweibettzimmers begrenzt, zusätzlich zur Eigenbeteiligung. Ein Einbettzimmer trägt die Beihilfe praktisch nirgends. Hinzu kommt: Wahlleistungen sind nur beihilfefähig, wenn sie vorher schriftlich mit dem Krankenhaus vereinbart wurden. Welche Regelung in Ihrem Land gilt, steht mit Betrag und Norm in der Länderübersicht.

Die pauschale Beihilfe, eine Entscheidung, die bleibt

Statt der aufwendungsbezogenen Einzelbeihilfe zahlt der Dienstherr einen monatlichen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, in der Regel die Hälfte. Auf Bundesebene gibt es sie nicht. Eingeführt haben sie zehn Länder: Hamburg, Brandenburg, Bremen, Thüringen, Berlin, Baden-Württemberg, Sachsen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern, dort seit dem 1. Mai 2026. In den übrigen Ländern gibt es sie nach dem Stand August 2026 nicht. Schleswig-Holstein knüpft zusätzlich an engere Voraussetzungen an.

Voraussetzung ist entweder eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse oder eine private Krankheitskostenvollversicherung im 100-Prozent-Tarif. In Berlin ist belegt, dass ein beihilfekonformer Teiltarif von 30 oder 50 Prozent zur Ablehnung des Antrags führt. Zu den Beiträgen der Pflegeversicherung wird keine Pauschale gewährt.

Drei Punkte sollten Sie kennen, bevor Sie sich entscheiden:

Hinzu kommt eine Wechselwirkung, die selten mitbedacht wird: Wer die pauschale Beihilfe in Anspruch nimmt und einen Arbeitgeberzuschuss erhält, ist von den erleichterten Aufnahmebedingungen in die private Krankenversicherung ausgenommen. Eine neue Wechselmöglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung schafft sie im Übrigen nicht, dafür bleibt § 6 Abs. 3a SGB V maßgeblich.

Für manche ist die pauschale Beihilfe die richtige Wahl. Sie ist nur eben eine, die bleibt. Genau deshalb gehört das Gespräch davor.

Die Fristen am Berufsstart

Was wann entschieden sein muss
FristWorum es geht
Vor der ErnennungAntrag auf pauschale Beihilfe, wo es sie gibt. Rückwirkend wird nicht gezahlt, in mehreren Ländern beginnt die Zahlung erst im Folgemonat.
3 Monate nach BerufungEntscheidung über die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, § 9 Abs. 2 SGB V.
6 Monate ab erstmaliger VerbeamtungErleichterte Aufnahme in die private Krankenversicherung. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Versicherer, nicht der Versicherungsbeginn.
6 Monate ab VersicherungspflichtWahlrecht in der privaten Pflegepflichtversicherung, § 23 Abs. 1 SGB XI.
3 JahreAntragsfrist für Beihilfeleistungen im Bund, in Berlin und in Brandenburg. Die frühere Ein-Jahres-Frist steht noch in vielen älteren Texten.

Die erleichterte Aufnahme ist die Frist, die am häufigsten verstreicht. Sie geht auf eine gemeinsame Erklärung der privaten Krankenversicherer zurück, beschrieben in der Broschüre „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige“ des PKV-Verbands mit Stand Januar 2026. Innerhalb der sechs Monate gilt: keine Ablehnung aus Risikogründen, keine Leistungsausschlüsse, Risikozuschlag höchstens 30 Prozent des tariflichen Beitrags, kein Aufnahmehöchstalter. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind seit 2019 ausdrücklich erfasst.

Zwei Einschränkungen gehören in denselben Absatz. Die Regelung gilt nur, sofern ein Beihilfeanspruch besteht, und sie umfasst die beihilfekonforme Restkostenversicherung sowie die Anwartschaftsversicherung, Beihilfeergänzungstarife ausdrücklich nicht. In der privaten Pflegepflichtversicherung wird bei einer Aufnahme auf diesem Weg kein gesundheitsabhängiger Risikozuschlag erhoben, § 110 Abs. 1 Nr. 2 d SGB XI.

Wer beihilfeberechtigt ist und wer nicht

Lehramtsanwärterinnen, Lehramtsanwärter und Studienreferendare werden in allen 16 Ländern in der Regel in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und sind damit beihilfeberechtigt. Belegte Ausnahmen, die den Anspruch entfallen lassen, sind Altersgrenzen zwischen 35 und 45 Jahren je nach Land, eine Staatsangehörigkeit außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz sowie in Sachsen die Ausbildung in Teilzeit.

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare stehen anders da. Im Regelfall verbeamtet wird nur in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern, in Sachsen und Thüringen besteht ein Wahlrecht. In den übrigen Ländern ist der juristische Vorbereitungsdienst ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, in dem in der Regel gesetzliche Versicherungspflicht besteht. Ausdrücklich geregelt ist der Ausschluss der Beihilfe in Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Niedersachsen. Für Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein liegt keine ausdrückliche Regelung vor. Für diese Gruppe ist nicht die Beihilfe das Thema, sondern eine Anwartschaft für eine spätere Verbeamtung.

Laufbahnen mit freier Heilfürsorge, etwa bei Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug, sind ein eigener Fall. Dort trägt der Dienstherr die Krankenbehandlung während der aktiven Dienstzeit unmittelbar. Thema ist dann nicht die Restkostenversicherung, sondern die Anwartschaft, und das Angebot der erleichterten Aufnahme bezieht sich in diesen Fällen nur darauf, mit einer Frist von sechs Monaten ab Begründung des Anspruchs. Was in Ihrem Fall gilt, steht in Ihren Einstellungsunterlagen.

Wann die gesetzliche Versicherung besser passt

Zur Ehrlichkeit gehört die Kehrseite. Das Bundesverwaltungsamt formuliert es amtlich so: Wer sich beim Eintritt in den öffentlichen Dienst für die private Versicherung entscheidet, ist an diese Entscheidung grundsätzlich dauerhaft gebunden, eine Rückkehr ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Ab 55 ist der Weg zurück nach § 6 Abs. 3a SGB V regelmäßig versperrt. Und freiwillig gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte tragen den Beitrag in voller Höhe allein, einen Zuschuss des Dienstherrn gibt es nicht, ausgenommen die pauschale Beihilfe dort, wo es sie gibt.

Welcher Weg in Ihrem Fall passt, klären wir im persönlichen Gespräch. Konkrete Leistungen und Beiträge gehören in die Beratung, nicht auf eine Website.

Häufige Fragen

Im Grundsatz 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Auf 70 Prozent steigt der Satz unter anderem bei einem Familienzuschlag für mehr als ein Kind, für Ehe- und Lebenspartner unterhalb der Einkommensgrenze und für Versorgungsempfänger, auf 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder. So regelt es der Bund in § 46 BBhV, die Länder folgen dieser Struktur weitgehend. Beihilfefähig ist dabei nicht jede Rechnung in voller Höhe, und es gibt Eigenbehalte.
Weil die Beihilfevorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf während des Vorbereitungsdienstes prothetische Leistungen, Inlays, Kronen sowie funktionsanalytische und implantologische Leistungen ausnehmen. Im Bund steht das in § 17 Abs. 2 BBhV, dazu gilt eine inhaltlich entsprechende Regelung in zehn Ländern. Es wird nicht anteilig gekürzt, es wird gar nichts gezahlt. Bremen und Rheinland-Pfalz kommen über eine Mindestdienst- oder Wartezeit zu einem ähnlichen Ergebnis. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen gibt es die Einschränkung nicht, in Hessen ist sie 2021 entfallen und in Nordrhein-Westfalen 2010. Häufig gibt es Rückausnahmen, etwa bei einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes, die Ausgestaltung unterscheidet sich je nach Land.
Kein einziges Land trägt Wahlleistungen ohne Einschränkung. Sieben Länder schließen sie vollständig aus, sieben erstatten nur gegen einen eigenen Monatsbeitrag oder einen Abzug je Tag, zwei Länder und der Bund folgen der Bundesregelung mit einer Deckelung. In Sachsen betrifft der Abzug nur die Unterkunft. Und dort, wo Wahlleistungen überhaupt beihilfefähig sind, ist die Unterkunft in der Regel auf das Niveau eines Zweibettzimmers begrenzt. Ein Einbettzimmer trägt die Beihilfe praktisch nirgends.
Statt der aufwendungsbezogenen Einzelbeihilfe zahlt der Dienstherr einen monatlichen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, in der Regel die Hälfte. Es gibt sie in zehn Ländern, auf Bundesebene nicht. Die Entscheidung ist unwiderruflich. Mit der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses nach dem Vorbereitungsdienst entsteht ein neues Wahlrecht, Anknüpfungspunkt ist die Neubegründung. Angehörige haben keinen eigenen Anspruch und keine eigene Wahl, sie werden vom Antrag miterfasst.
Sechs Monate ab der erstmaligen Verbeamtung. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Versicherer, nicht der Versicherungsbeginn. Innerhalb dieser Frist wird niemand aus Risikogründen abgelehnt, es werden keine Leistungsausschlüsse vereinbart, ein Risikozuschlag beträgt höchstens 30 Prozent des tariflichen Beitrags und ein Aufnahmehöchstalter gibt es nicht. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Die Regelung gilt nur, sofern ein Beihilfeanspruch besteht, und sie umfasst Beihilfeergänzungstarife ausdrücklich nicht.
In den meisten Ländern nicht. Im Regelfall verbeamtet werden Rechtsreferendare nur in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern, in Sachsen und Thüringen besteht ein Wahlrecht. In den übrigen Ländern ist der juristische Vorbereitungsdienst ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit gesetzlicher Versicherungspflicht. Ausdrücklich geregelt ist der Ausschluss der Beihilfe in Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Niedersachsen, für Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein liegt keine ausdrückliche Regelung vor. Für diese Gruppe ist nicht die Beihilfe das Thema, sondern eine Anwartschaft für eine spätere Verbeamtung.
Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf endet der Beihilfeanspruch. Wird ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet, entsteht ein neuer Anspruch und damit auch eine neue Wahlmöglichkeit zwischen individueller und pauschaler Beihilfe. Wer nicht übernommen wird, steht vor einer neuen Lage und sollte das vorher durchgerechnet haben.
Vor allem bei mehreren Kindern und einem Einkommen, weil Kinder und nicht erwerbstätige Partner unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V beitragsfrei mitversichert sind, bei gesundheitlicher Vorbelastung und wenn ein einkommensabhängiger Beitrag gewünscht ist. Zu bedenken ist die Kehrseite: Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte tragen den Beitrag allein, einen Zuschuss des Dienstherrn gibt es nicht, außer in Ländern mit pauschaler Beihilfe. Ich sage Ihnen das offen, auch wenn dabei kein Vertrag herauskommt.

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