Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG, ist die zentrale Einkommensschwelle für Angestellte, die von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln möchten. 2026 liegt sie bei 77.400 EUR brutto pro Jahr bzw. 6.450 EUR pro Monat. Wer mit seinem regelmäßigen Bruttoeinkommen über dieser Grenze liegt, hat ein Wahlrecht zwischen GKV und PKV.
JAEG und BBG 2026 im Überblick
Werte für 2027, Stand 20.09.2026. Beschlossen ist: Die Grenze steigt zum 1. Januar 2027 um 3.600 Euro, zusätzlich zur regulären Fortschreibung mit der Lohnentwicklung. Diese Fortschreibung steht noch aus, deshalb nennt diese Seite eine Bandbreite statt eines einzelnen Betrags. Sie ist aus der Schwankung der letzten drei Fortschreibungen abgeleitet, die zwischen 4,05 und 6,49 Prozent lagen, hier auf 3,5 bis 6,5 Prozent gerundet, und jeweils auf das nächsthöhere Vielfache von 450 Euro aufgerundet, wie es § 6 Abs. 6 Satz 3 SGB V vorschreibt, ab 1. Januar 2027 Satz 4. Den genauen Wert setzt die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 im Herbst 2026 fest, er wird hier ergänzt.
| Kennzahl | 2025 | 2026 | 2027 (geplant) |
|---|---|---|---|
| JAEG (Versicherungspflichtgrenze) | 73.800 EUR | 77.400 EUR | 84.150 bis 86.400 EUR (Bandbreite) |
| JAEG pro Monat | 6.150 EUR | 6.450 EUR | 7.012,50 bis 7.200 EUR (Bandbreite) |
| BBG (Beitragsbemessungsgrenze) KV/PV | 66.150 EUR | 69.750 EUR | 76.050 bis 78.300 EUR (Bandbreite) |
| BBG pro Monat | 5.512,50 EUR | 5.812,50 EUR | 6.337,50 bis 6.525 EUR (Bandbreite) |
Warum ist die JAEG wichtig?
Die JAEG entscheidet, ob Sie als Angestellter versicherungspflichtig in der GKV bleiben müssen oder ein Wahlrecht haben. Sie wirkt nur bei Angestellten. Selbstständige und Freiberufler können unabhängig von ihrem Einkommen in die PKV wechseln, weil für sie keine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung besteht.
Wichtig: Es zählt das regelmäßige Jahresbruttoeinkommen, also Grundgehalt plus regelmäßige Zulagen. Einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld werden nur mitgerechnet, wenn sie vertraglich garantiert sind.
Was ändert sich 2027?
Beschlossene Erhöhung 2027: Bundestag und Bundesrat haben am 10.07.2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Inkrafttreten: 01.01.2027. Die JAEG wird außerordentlich um 3.600 EUR pro Jahr (300 EUR pro Monat) angehoben, zusätzlich zur regulären Lohnanpassung. Bandbreite: rund 84.150 bis 86.400 EUR (exakter Wert wird per Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung im Herbst 2026 festgesetzt).
Parallel steigt die BBG KV/PV auf voraussichtlich rund 76.050 bis 78.300 EUR pro Jahr bzw. 6.338 bis 6.525 EUR pro Monat. Für GKV-Mitglieder mit hohem Einkommen bedeutet das eine Mehrbelastung von bis zu rund 25 EUR pro Monat (Quelle: BMG-FAQ).
Bestandsschutz nach § 6 Abs. 8 SGB V, für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei und substitutiv privat krankenversichert sind: Wer an diesem Tag wegen Überschreitens der damals geltenden Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert war, dessen Grenze wird 2027 nicht um die 3.600 EUR erhöht. Eine bloße Zusatzversicherung genügt dafür nicht.
Nicht erhöht heißt nicht eingefroren. Ausgenommen ist allein die zusätzliche Anhebung. Die reguläre Fortschreibung mit der Lohnentwicklung und die Aufrundung auf das nächsthöhere Vielfache von 450 EUR gelten weiter, § 6 Abs. 6 Satz 2 und 4 SGB V. Die Grenze dieser Gruppe steigt 2027 also normal, nur ohne die 3.600 EUR. Ihren Wert setzt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach § 160 SGB VI gesondert fest, deshalb steht für sie noch keine Zahl fest.
Konsequenz für Wechselwillige, die am 31. Dezember 2026 nicht substitutiv privat krankenversichert sind: Wer 2026 über 77.400 EUR verdient, aber unter der ab 2027 geltenden allgemeinen Grenze von rund 84.150 bis 86.400 EUR bleibt, fällt 2027 wieder unter die Grenze und wird versicherungspflichtig. Ein Zeitfenster gibt es nur für Angestellte, die bereits versicherungsfrei sind, weil sie die Grenze in einem früheren Jahr überschritten haben. Für die Bestandsgruppe des Absatzes 8 gilt das nicht, für sie bleibt die niedrigere Grenze maßgeblich.
Mit Absatz 8 gibt es ab 2027 drei Jahresarbeitsentgeltgrenzen nebeneinander: die allgemeine nach § 6 Abs. 6 SGB V, die für den Bestand vom 31. Dezember 2002 nach Absatz 7 und die für den Bestand vom 31. Dezember 2026 nach Absatz 8.
JAEG und BBG: Der Unterschied
Die JAEG und die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) werden oft verwechselt, haben aber unterschiedliche Funktionen. Die JAEG bestimmt, ob Sie in die PKV wechseln dürfen. Die BBG begrenzt das Einkommen, bis zu dem GKV-Beiträge berechnet werden. 2026 liegt die BBG bei 69.750 EUR. Für GKV-Versicherte bedeutet das: Einkommen über der BBG führt nicht zu höheren GKV-Beiträgen, aber auch nicht zu besseren Leistungen. Für privat Versicherte ist die BBG die Größe, an der der Arbeitgeberzuschuss zur PKV hängt.
Wann kann ich wechseln?
Angestellte können in die PKV wechseln, wenn ihr Bruttoeinkommen die JAEG überschreitet. Bei Berufseinsteigern, deren Einstiegsgehalt über der JAEG liegt, ist der Wechsel sofort zum Beginn des Arbeitsverhältnisses möglich. Eine Wartezeit gibt es nicht. Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Grenze und liegt es auch über der Grenze des kommenden Jahres, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres, § 6 Abs. 4 SGB V. Wer im November erstmals darüber liegt, ist zum 1. Januar versicherungsfrei, nicht ein Jahr später.
Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, nicht das Gehalt eines einzelnen Monats. Einmalzahlungen zählen nur mit, wenn sie mit hinreichender Sicherheit jährlich gezahlt werden. Eine einmalige Novemberprämie hebt niemanden über die Grenze.
Der Wechsel ist freiwillig: Niemand muss in die PKV. Ob sich ein Wechsel lohnt, hängt von Alter, Gesundheitszustand, Familienplanung und persönlichen Leistungsansprüchen ab.
Was passiert bei Einkommensrückgang?
Wenn Ihr Einkommen als Angestellter unter die JAEG sinkt, etwa durch Teilzeit, Elternzeit oder einen Jobwechsel, werden Sie grundsätzlich wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die beiden Richtungen laufen unterschiedlich schnell.
Nach oben lässt das Gesetz Zeit. Wird die Grenze überschritten, endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird, § 6 Abs. 4 SGB V. Das gilt nicht, wenn das Entgelt die vom nächsten Jahr an geltende Grenze nicht übersteigt. Nach unten wirkt der Rückgang, sobald das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt dauerhaft unter der Grenze liegt.
Eine Frist, nach der eine bestimmte Dauer in der privaten Krankenversicherung schützt, gibt es nicht. Die maßgebliche Ausnahme ist eine Altersgrenze: Nach § 6 Abs. 3a SGB V bleibt versicherungsfrei, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und davon mindestens die Hälfte der Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war.
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Michael Azzaro ist gebundener Versicherungsvertreter der INTER Versicherungsgruppe. Er berät deutschlandweit per Video, Telefon oder vor Ort in Berlin und Potsdam. Das Erstgespräch dauert rund 15 Minuten und ist kostenlos und unverbindlich.